Das Bundesministerium für Justiz veröffentlichte am 20.11.2024 die UGB-Schwellenwerte-Verordnung. Diese enthält eine inflationsbedingte Anhebung der Schwellenwerte für die Einteilung der Unternehmensgrößen. Sie ist zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und ist rückwirkend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 begonnen haben.
1. Hintergrund
Im österreichischen Recht werden Unternehmen in vier Größenkategorien eingeteilt:
Kleinstkapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften
Diese Einteilung hat ua Auswirkungen auf die Rechnungslegung: je größer das Unternehmen, desto höher sind die Anforderungen. Wird ein Schwellenwert überschritten, wechselt das Unternehmen in die nächsthöhere Größenkategorie. Dadurch erhöhen sich die Anforderungen, womit auch ein deutlich höherer Kostenaufwand entsteht.
Die Verordnung erfolgt in Umsetzung einer delegierten Richtline der EU-Kommission (RL 2023/2775 vom 17. Oktober 2023), welche wiederum auf der EU-Bilanzrichtlinie beruht, in der die inflationsbedingte Anpassung der Größenklassen vorgesehen ist. Die letzte Anpassung fand im Jahr 2013 statt. Seitdem kam es aufgrund der Inflation vor allem bei vielen Klein- und Mittelunternehmen (KMU) zu Überschreitungen des Schwellenwertes. Die neuen Schwellenwerte betreffen alle Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften.
2. Anpassung der Schwellenwerte für die Einordnung als Kapitalgesellschaft gem § 221 UGB
Größenkategorie | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer:innenzahl | ||
Kleinstkapitalgesellschaft
| bisher: € 350.000 | neu: € 450.000 | bisher: € 700.000 | neu: € 900.000 | unverändert: 10 |
Kleine Kapitalgesellschaft
| bisher: € 5 Mio | neu: € 6,25 Mio | bisher: € 10 Mio | neu: € 12,5 Mio | 50 |
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
| bisher: € 20 Mio | neu: € 25 Mio | bisher: € 40 Mio | neu: € 50 Mio | 250 |
Große Kapitalgesellschaft
| bisher: € > 20 Mio | neu: € > 25 Mio | bisher: € > 40 Mio | neu: € > 50 Mio | > 250 |
Werden zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, müssen im Folgejahr (idR dem dritten) die Verpflichtungen der nächsten Kategorie erfüllt werden. Angepasst wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse gem § 246 UGB.
3. Rechtsfolgen
Durch die Anhebung bleiben Unternehmen länger in der kleineren Größenkategorie, wodurch sich Aufwand und Kosten der Rechnungslegung reduzieren. Betroffen sind zB:
Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses,
Pflichten zur Abschlussprüfung, Erstellung eines Konzernabschlusses oder nun auch zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts,
Umfang der Offenlegung.
Da die Verordnung rückwirkend gilt, kann es zum nachträglichen Wegfall von (Prüf-) Pflichten kommen. Wurde bereits ein Prüfungsvertrag abgeschlossen, gibt es die Möglichkeiten
die bereits laufende Prüfung zu beenden und den entstandenen Aufwand abzurechnen oder
die Prüfung als freiwillige Prüfung weiterzuführen.