Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: „Gebühren“ für Bargeldbehebungen am Geldausgabeautomaten zulässig (VfGH 09.10.2018, G 9/2018)

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Payment Law , Business Law , Zahlungsverkehrsrecht , Wirtschaftsrecht

Entgelte für Bargeldbehebungen an Geldausgabeautomaten haben Kreditinstitute im Einzelnen auszuhandeln (§ 4 Abs 2 Verbraucherzahlungskontogesetz, VZKG). Kreditinstitute dürfen Entgelte für Bargeldbehebungen an Geldausgabeautomaten von unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreibern (wie zB Euronet) an ihre Kunden weiterverrechnen und haben diese „Gebühren“ ihren Kunden nicht zu ersetzen.

Der VfGH hatte § 4 Abs 2 und § 4a Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) auf Verfassungskonformität zu prüfen:

1. § 4 Abs 2 VZKG besagt, dass einem Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldbehebungen von seinem Zahlungskonto an Geldausgabeautomaten nur verrechnet werden darf, wenn dies mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. Es ist zulässig, dass kontoführende Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute) verpflichtet werden, Verbraucher mehrere Varianten/ Modelle von Zahlungskonten und Tarifen anzubieten, um dadurch Entgelte mit den Verbrauchern im Einzelnen auszuhandeln. Es liegt dadurch keine Verletzung der Grundrechte der Kreditinstitute vor.

2. Gemäß § 4a VZKG hatte der Zahlungsdienstleister (das Kreditinstitut) den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten über Bargeldbehebungen am Geldausgabeautomaten von unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreibern (wie etwa Euronet) zu befreien. Nach Ansicht des VfGH ist diese Regelung verfassungswidrig und wurde daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

§ 4a VZKG verstößt gegen das (auch den Gesetzgeber bindende) Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentumes: Das kontoführende Kreditinstitut hat keine Vertragsbeziehung mit dem unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreiber. Behebt nun der Karteninhaber Bargeld an dessen Geldausgabeautomaten und verlangt der unabhängige Geldausgabeautomatenbetreiber eine „Gebühr“ für die Bargeldbehebung, wird dieser Betrag vom Konto des Inhabers abgebucht. Dieser Betrag musste (aufgrund § 4a VZKG) vom kontoführenden Kreditinstitut dem Kontoinhaber wieder gutgeschrieben werden, obwohl es keine Vertragsbeziehung mit dem unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreiber hatte und der Kontoinhaber aus Eigenem der „Gebühr“ zustimmte (er hätte den Geldbehebungsvorgang auch abbrechen können). Damit ist aber ein nicht einschätzbares Kostenrisiko des kontoführenden Kreditinstituts verbunden, was wiederrum in sein Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums eingreift.

§ 4a VZKG wurde daher vom VfGH mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben.

Fazit: Daraus folgt, dass unabhängige Geldausgabeautomatenbetreiber zwar Entgelte für Bargeldbehebungen erheben können, aber das kontoführende Kreditinstitut des an einem solchen Geldausgabeautomaten behebenden Karteninhabers dieses Entgelt dem Kontoinhaber weiterverrechnen darf und dem Kontoinhaber die „Gebühr“ NICHT ersetzen muss.

Die Entscheidung des VfGH vom 09.10.2018, G 9/2018, ist abrufbar unter: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Entscheidung_G_9-2018_ua_Bankomatgebuehren_anonym.pdf