Das neue Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz - KKG

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Bankenrecht , Zivilrecht , Wirtschaftsrecht

1. Einleitung

Am 18.03.2025 trat das neue Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)BGBl I 6/2025, in Kraft. Mit ihm wurde die europäische „Non-Performing-Loans-Richtlinie“ (NPL-RL (EU) 2021/2167) in nationales Recht umgesetzt. Diese hat den Umgang mit sog „notleidenden Krediten“ zum Gegenstand. 

Das KKG regelt Verpflichtungen bei Kreditkäufen notleidender Kredite, Anforderungen an und Beaufsichtigung von nationalen sowie europaweit tätigen Kreditdienstleitern sowie das Zulassungsverfahren für Kreditdienstleister in Österreich.

 

2. Ziele

Ziel der NPL-RL ist es, 

  • Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten zu ermöglichen, 

  • die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite in Österreich und der EU zu unterstützen und 

  • ein zukünftiges Anhäufen notleidender Kredite zu verringern

Dies soll durch einheitliche Regelungen für Kreditkäufer und Kreditdienstleister verwirklicht werden. 

 

Daher werden 

  • die Zulassungsanforderungen und Abläufe harmonisiert

  • Hindernisse für die Übertragung der Kredite sowie beim grenzüberschreitenden Verkauf innerhalb der EU beseitigt,

  • durch einheitliche Regulierungs- und Aufsichtsregelungen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und 

  • die Kreditnehmerrechte gewahrt und gestärkt. 

 

3. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des KKG umfasst 

  • notleidende Kreditverträge, die als „notleidende Risikopositionen“ gem Art 47a der CRR Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft

  • und von Kreditinstituten 

  • mit Sitz in der Europäischen Union gewährt werden. 

 

Adressaten der Regelungen sind Kreditdienstleister und Kreditkäufer:

Kreditkäufer kaufen 

- Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag 

- oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, 

nach geltendem Unionsrecht oder nach jeweils national geltendem Recht. Die Verwaltung und Eintreibung nehmen sie in der Regel nicht selbst vor, sondern beauftragen eigene Kreditdienstleister damit.

Kreditdienstleister werden im Namen der Kreditkäufer tätig und benötigen eine Zulassung durch die national zuständige Behörde (in Österreich: Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA). Sie verwalten die Forderungen aus den erworbenen notleidenden Krediten und treiben diese ein, wobei sie Zahlungen nicht selbst entgegennehmen oder halten dürfen. Damit unterscheidet sich der Kreditdienstleister vom klassischen Inkassoinstitut, dessen Anwendungsbereich viel weiter ist. 

Für die Einstufung als Kreditdienstleister muss mind eine Kreditdienstleistung erbracht werden. Darunter fallen zB 

- Durchsetzung von Zahlungen, 

- Neuverhandlungen mit dem Kreditnehmer oder 

- Verwaltung von Beschwerden.

 

4. Ablauf und Pflichten eines Kreditverkaufs

Das KKG ist anwendbar, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU einen von ihr gewährten notleidenden Kredit verkauft. Vor dessen Verkauf hat das Kreditinstitut Informationspflichten gegenüber dem potenziellen Kreditkäufer, damit dieser eine sachkundige Entscheidung treffen kann. Zu diesem Zwecke darf das Kreditinstitut dem potenziellen Käufer personenbezogene Daten der Kreditnehmer weitergeben.

Das Bankgeheimnis gem § 38 BWG gilt dabei auch für (potenzielle) Kreditkäufer und Kreditdienstnehmer (§ 16 Abs 3 KKG). 

Im Falle eines Verkaufs eines notleidenden Kredits oder Ansprüchen daraus, muss das Kreditinstitut der FMA halbjährlich bestimmte Informationen zu den Kreditkäufen übermitteln. Dazu zählen zB Informationen zum verkauften notleidenden Kredit, wie der offene Betrag oder Anzahl und Umfang der verkauften Kredite.

Vertrags- und zivilrechtliche Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen sowie der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern, bleiben vom KKG unberührt

 

5. FMA als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde

Für die Erbringung der Tätigkeit eines Kreditdienstleisters ist eine Zulassung durch die FMA notwendig.

Im Wesentlichen muss es sich beim Kreditdienstleister um eine juristische Person, mit zuverlässiger Geschäftsleitung, fachlicher Eignung und solider Unternehmensstruktur, einem zuverlässigen Beschwerdemanagement und hinreichender Transparenz handeln. Genauere Informationen hat die FMA veröffentlicht, diese finden Sie hier

Die FMA hat umfangreiche Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse