Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
1. Begriffsänderungen:
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- Das Europäische Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) wird in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO, European Intellectual Property Office) umbenannt.
- Gleichzeitig wird aus der Gemeinschaftsmarke (GM) die Unionsmarke (UM). Die bestehenden Gemeinschaftsmarken und -anmeldungen werden automatisch zu Unionsmarken und -anmeldungen, die Inhaber müssen keine Schritte setzen.
- Ab dem 23.03.2016 lautet die Internetseite des Amtes, auf der weitere Informationen zugänglich sind, www.euipo.europa.eu.
2. Neue Markenanmeldungen und Prüfung durch das EUIPO:
- Neu ist auch, dass das Markenanmeldungserfordernis der grafischen Darstellung entfällt. Funktionelle Zeichen (zB. Farb- oder Klangmarken) unterliegen fortan denselben Bestimmungen wie Formmarken.
- Es werden eindeutige Bestimmungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben festgelegt.
- Zukünftig können Markenanmelder bei der Anmeldung wählen, ob ihnen Unionsrechercheberichte und Unterrichtungsschreiben zugesandt werden sollen.
- In der neuen UMV wird nun auch ausdrücklich auf das Recht des Amtes hingewiesen, absolute Eintragungshindernisse von Amts wegen jederzeit vor der Eintragung erneut zu prüfen.
3. Änderung der Gebühren:
- Das derzeitige System bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke von einer Grundgebühr bis zu drei Klassen von Waren und Dienstleistungen wird auf „Zahlung pro Klasse“ umgestellt.
- Zukünftig zahlen Anmelder eine niedrigere Gebühr, wenn sie nur für eine Klasse anmelden, die gleiche Gebühr, wenn sie zwei Klassen anmelden, und eine höhere Gebühr, wenn sie für drei oder mehrere Klassen anmelden. Die Verlängerungsgebühren werden verringert und entsprechen den Anmeldegebühren. Auch Widerspruchs-, Löschungs- und Beschwerdegebühren werden gesenkt.
Anmelde- und Verlängerungsgebühren
Unionsmarkenanmeldung (neues System) pro Klasse Gebühr
1. Klasse 850,00
2. Klasse 50,00
3. Klasse 150,00
4. Klasse und alle weiteren Klassen 150,00
4. Präzise Angabe der Waren und Dienstleistungen:
- In der UMV wird nun auch die aus der EuGH-Entscheidung „IP-Translator“ (C-307/10) resultierende Praxis durch das Amt kodifiziert, dass die im Markenanmeldeverzeichnis aufgelisteten Waren und Dienstleistungen der Nizza-Klassen, für die die Marke eingetragen werden soll, klar undspezifiziert anzugeben sind.
- Dadurch wird die Praxis des Amtes auch auf jene Marken ausgeweitet, die vor dem Urteil angemeldet wurden. Deshalb erhalten Markeninhaber von Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden und die in Bezug auf eine gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, die Möglichkeit bis einschließlich 23.09.2016 eine Erklärung abzugeben. Sie können erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren und Dienstleistungen zu beantragen, die über die hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Nizza-Klasse erfasst sind, sofern die bezeichneten Waren und Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Anmeldezeitpunkt geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind. Dazu stellt das EUIPO ein Online-Formular zur Verfügung, in dem die Waren und Dienstleistungen genau und konkret zu bezeichnen sind, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschriften erfasst sind.
- Wird keine Erklärung abgegeben, dann werden die Waren und Dienstleistungsoberbegriffe nach ihrer wörtlichen Bedeutung beurteilt und danach, welche Waren und Dienstleistungen darin enthalten sind.
- Markeninhaber, die eine Gemeinschafts-/Unionsmarke ab dem 22.06.2012 angemeldet haben, können eine solche Erklärung nicht abgeben.
5. Weitere Änderungen:
- Einige neue Regelungen der UMV werden erst im Rahmen von Sekundärrechtsvorschriften 21 Monate nach der Veröffentlichung festgelegt.
- Die Gemeinschaftsmarkenrichtlinie durch die neue Unionsmarkenrichtlinie (UM-RL, RL (EU) Nr. 2015/2436) ersetzt. Die Mitgliedstaaten haben diese bis Jänner 2019 in nationales Recht umzusetzen.