Darf eine Bank Mitteilungen an Ihre Kunden ausschließlich an deren elektronisches eBanking-Postfach übermitteln?

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Contract Law , Vertragsrecht

Mit dieser Frage beschäftigte sich der OGH (OGH 28.09.2017, 8 Ob 14/17t), der eine entsprechende Klausel in AGB einer Bank zu prüfen hatte. Er qualifizierte diese Klausel aufgrund der vorangegangenen Vorabentscheidung des EuGH (EuGH 25.01.2017, RS C 375/15) als unzulässig.

1. Der EuGH hat in seiner Vorabentscheidung zur Frage des OGH im Wesentlichen Folgendes entschieden:    

  • Der Kunde muss auf der Website die Möglichkeit haben, die an ihn persönlich gerichteten Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine angemessene Dauer einsehen kann und eine unveränderte Wiedergabe dieser Informationen möglich ist. Für die Bank darf keine Möglichkeit bestehen, die gespeicherten Informationen einseitig zu ändern. 
  • So der Kunde die Website besuchen muss, um von den Mitteilungen Kenntnis zu erlangen, muss die Bank von sich aus tätig werden. Sie muss den Kunden (zB per E-Mail) davon in Kenntnis setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind.

Für Details zur EuGH-Entscheidung dürfen wir auf unseren Beitrag vom 03.02.2017 verweisen: <link aktuelles/detail/article/eugh_e_banking_mitteilen_auf_einem_dauerhaften_datentraeger_eugh_25012017_c_37515.html>https://www.unger-rechtsanwaelte.at/aktuelles/detail/article/eugh_e_banking_mitteilen_auf_einem_dauerhaften_datentraeger_eugh_25012017_c_37515.html</link>

2. Nach Vorliegen der EuGH-Entscheidung hatte der OGH folgende Klausel zu beurteilen:

„Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen, etc), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des eBankings.“

und kam zu folgendem Ergebnis: Der in der Klausel vorgesehene Übermittlungsweg über das eBanking erfüllt die vom EuGH als maßgeblich erachteten Voraussetzungen nicht. Die Übermittlung der Mitteilung in das eBanking-Postfach reicht nicht. Es bedarf einer zusätzlichen Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht: zB per E-Mail an eine vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder per Brief.