Bindungswirkung von Entscheidungen der Datenschutzbehörde auf zivilgerichtliche Verfahren und umgekehrt?

Erstellt von Mag. Peter MARTIN |
Civil Law , Administrative Criminal Law , Zivilrecht , Verwaltungsstrafrecht

Bei einer Datenschutzverletzung stehen dem Betroffenen nach der Datenschutzgrundverordnung sowohl die Beschwerde bei der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde (in Österreich: Datenschutzbehörde) als auch zivilgerichtliche Rechtsbehelfe (zB der Geltendmachung von Schadenersatz, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, etc) zur Verfügung. Nimmt der Betroffene sowohl die Beschwerde als auch den zivilrechtlichen Weg in Anspruch, stellt sich die Frage, ob das Zivilgericht an die Entscheidung der Datenschutzbehörde über das Vorliegen einer Datenschutzverletzung gebunden ist und umgekehrt.

1. Keine Regelung in der DSGVO:

Die DSGVO enthält keine Bestimmungen, die eine Bindungswirkung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Datenschutzbehörde und/oder umgekehrt regeln.

2. Nationale Regelungen:

Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen der Datenschutzbehörde?

Gesetzlich ist eine Bindungswirkung der Zivilgerichte an Verwaltungsentscheidungen nicht vorgesehen. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Bindungswirkung bei Strafverfügungen zu verneinen ist, da ein Beschuldigter diese häufig aufgrund des damit verbundenen finanziellen und persönlichen Aufwandes unbekämpft lässt und eine mögliche zivilrechtliche Bindungswirkung dabei kaum bedenkt.

Laut in der Lehre vertretener Rechtsneigung könne eine Bindungswirkung bei Verwaltungsstrafen nach der DSGVO aufgrund deren Schwere und der daraus auch für den Bestraften ersichtlichen zivilrechtlichen Folgen durchaus angenommen werden. Bei einer bloßen Verwarnung ist dies eher nicht der Fall, da sich der Bestrafte aufgrund der für ihn geringen Auswirkung einer Verwarnung nicht über allfällige zivilrechtliche Folgen bewusst sei.

2.2. Bindung der Datenschutzbehörde an Entscheidungen der Zivilgerichte

Grundsätzlich besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit, dass Verwaltungsbehörden (wie in gegenständlichen Fall die Datenschutzbehörde) an Entscheidungen der Zivilgerichte gebunden sind.

In der Lehre gibt es jedoch auch Stimmen, die eine Bindungswirkung einer zivilgerichtlichen Entscheidung dann verneinen, wenn es sich im Zivilverfahren um keine Vorfrage für die Verwaltungsbehörde, sondern um deren Hauptfrage – das Vorliegen einer Datenschutzverletzung – handelt. Gegen die Bindungswirkung würden die vielfach strengeren Regeln des Verwaltungsstrafverfahrens sprechen.

3. Inwieweit die Datenschutzbehörde an zivilgerichtliche Entscheidungen und umgekehrt gebunden sein wird, lässt sich daher aus derzeitiger Sicht mangels Vorliegen eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Rechtsprechung noch nicht vorhersagen. Wünschenswert wäre eine gesetzliche Klarstellung.