Bevorstehende Änderungen in ABGB und AVRAG

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Durch die Regierungsvorlage vom 09.07.2025, 187 BlgNR 28. GP sollen ABGB und AVRAG geändert werden. Diese Änderungen betreffen 

  • die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter im ABGB und 

  • die Einhebung der Beiträge der kollektivvertraglichen Weiterbildungsfonds für Bewachungs- und Reinigungspersonal im AVRAG. 

Aktuell (Stand Juli 2025) handelt es sich noch um einen Vorschlag, die Änderungen sollen Anfang 2026 in Kraft treten. 

 

  1. Änderung der Kündigungsbedingungen für Arbeiter (§ 1159 ABGB)

    1.1 Ausgangslage

    Aktuell enthalten § 1159 Abs 2 und Abs 4 ABGB (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung bei Arbeitern) Ausnahmebestimmungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Dort können durch Kollektivvertrag andere Regelungen der Kündigungsfristen und -termine statt der gesetzlichen Regelungen festgelegt werden. 

    Diese Ausnahmebestimmungen sorgten jedoch aufgrund ihrer Formulierung für Auslegungsschwierigkeiten. Es war zB nicht ohne Weiteres klar, wann ein Betrieb überhaupt als Saisonbetrieb galt. Deswegen und um die Kündigungsbedingungen für Arbeiter erneut an die der Angestellten anzugleichen (seit 2018 Gleichstellung zwischen Arbeitern und Angestellten, aber eben nicht für Saisonarbeiter), wird vorgeschlagen, die Ausnahmebestimmungen zu streichen. 

    In einem neuen § 1159 Abs 3a ABGB soll weiters eine befristete Ausnahmebestimmung aufgenommen werden. 

    1.2 Befristete Ausnahmebestimmung (§ 1159 Abs 3a ABGB)

    Künftig sollen vom Gesetz abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen und -terminen nur mehr durch Kollektivvertrag vereinbart werden können, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen: 

  • Die Ausnahmen müssen innerhalb einer zeitlichen Befristung von 01.01.2018 bis 01.02.2025 in Kraft getreten sein. 

  • Es muss sich um eine innerhalb des Zeitraums neu gesetzte Bestimmung handeln, das Aufrechterhalten einer Bestimmung vor dem 01.01.2018 reicht nicht aus. 

  • Für Kollektivverträge, die nach dem 01.02.2025 abgeschlossen werden, ist ein Abweichen von den ABGB-Kündigungsbedingungen nicht mehr möglich.

Kollektivvertraglich vereinbarte Abweichungen vom Gesetz, die bereits vor dem 01.01.2018 galten, verlieren ab dem Inkrafttreten des aktuellen Vorschlags ihre Gültigkeit. Für die betroffenen Arbeiter gelten dann wieder die gesetzlichen Bestimmungen. 

 

2. Änderung des AVRAG (§ 18b und 18c AVRAG)

Der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie der Kollektivvertrag für Arbeiter in Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung enthalten jeweils einen Sozial- und Weiterbildungsfonds. Die bisherige Beitragseinhebung der Fonds war aufwendig und kompliziert. Um diesen Vorgang zweckmäßiger und einfacher erledigen zu können, schlägt die Regierungsvorlage vor, die Beiträge ab dem Jahr 2026 durch den zuständigen Sozialversicherungsträger einheben zu lassen. Diese sollen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben und an die Sozial- und Weiterbildungsfonds weitergeleitet werden. Zu diesem Zweck soll § 18b AVRAG novelliert und ein neuer § 18c AVRAG eingefügt werden (§ 18b enthielt bis zuletzt COVID-19 Ausnahmebestimmungen). 

Der Vorschlag sieht weiters vor, dass sich die Sozialversicherungsträger als Ausgleich für den von ihnen erbrachten Aufwand 0,5 % der eingehobenen Beiträge einbehalten dürfen (§ 18b Abs 2 AVRAG). 

 

Zur reibungslosen Durchführung der Beitragseinhebung ist weiters ein Datenaustausch zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den beiden Sozial- und Weiterbildungsfonds vorgesehen (§ 18c AVRAG). Der Datenaustausch soll die Anspruchsprüfung und die Information der Anspruchsberechtigten ermöglichen.