Banken müssen keine Negativzinsen zahlen

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Banking Law , Civil Law , Business Law , Bankenrecht , Zivilrecht , Wirtschaftsrecht

In aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH, 10 Ob 13/17k, 1 Ob 4/17w und 4 Ob 60/17b) kam der OGH zum Ergebnis, dass der übereinstimmende Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt eines Kreditvertrages eine Zahlungsverpflichtung der kreditgebenden Bank an den Kreditnehmer ausschließt.

Inhalt der Entscheidungen war eine sog. Zinsgleitklausel. Dabei wird die Höhe der Kreditzinsen an einen Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden.

1. Die Vertragsparteien eines Verbraucherkreditvertrages sind sich regelmäßig darüber einig, dass der Kreditnehmer (und Verbraucher) als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Kreditvaluta (des Kreditbetrages) laufend Zinszahlungen zu leisten hat. Im typischen Fall (und ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung) rechnet ein Kreditnehmer - gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers - bei Vertragsabschluss nicht damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, und zwar auch keine Zinszahlungen. Man spricht von einem sog. natürlichen Konsens, der jeder anderen Auslegung vorgeht. Die kreditgebende Bank ist daher nicht verpflichtet, Zinszahlungen an den Kreditnehmer zu leisten, sollte der Zinssatz rechnerisch negativ werden, so nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Weiters stellte sich die Frage, ob der vom Kreditnehmer zu leistende Zinssatz bei einem negativen Referenzzinssatz ggf. bis null gesenkt werden muss oder der Kreditgeber in einem solchen Fall den Indikator bei null ansetzen darf, sodass der Kreditnehmer zumindest den vereinbarten Aufschlag zu zahlen hat. Der OGH kam in der Entscheidung zu 4 Ob 60/17b zum Ergebnis, dass der negative Referenzzinssatz vom Aufschlag abzuziehen ist und sich die Kreditzinsen daher bis null vermindern können.

3. Nach Ansicht des OGH handelt es sich zudem nicht um unzulässige Vertragsbestandteile gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Diese Bestimmung erfasst nur Entgelte, die der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher.