1. Einleitung
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen sollen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer (AN), deren Ausbildung von ihrem Arbeitgeber (AG) finanziert wird, ihr gelerntes Know-How auch möglichst lange im Betrieb dieses AG einbringen. Wird ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart und der AN verlässt den Betrieb, bevor die vereinbarte Bindungsdauer abgeschlossen ist, so ist er verpflichtet, die Ausbildungskosten aliquot zurückzuzahlen.
Damit eine Ausbildungskostenrückersatzklausel rechtswirksam ist, muss diese
schriftlich und
vor Beginn der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme vereinbart werden und
die erforderlichen Inhalte enthalten.
§ 2d AVRAG regelt den Ausbildungskostenrückersatz für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Demgemäß umfassen die Ausbildungskosten die von einem AG tatsächlich aufgewendeten Kosten für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, die dem AN Spezialkenntnisse vermitteln, die auch bei anderen AG verwertet werden können.
2. Sachverhalt
Die Klägerin (eine Fluglinie) traf mit dem Beklagten (angehender Pilot) vor Abschluss eines Dienstvertrages eine Vereinbarung über eine entgeltliche Ausbildung zum Piloten. Diese Vereinbarung sah keine Verpflichtungen der Vertragspartner vor, ein späteres Arbeitsverhältnis anbieten oder eingehen zu müssen. Die Fluglinie finanzierte die Ausbildung vor. Zur Rückzahlung dieser Kosten waren verschiedene Varianten vorgesehen, abhängig davon, ob ein späteres Arbeitsverhältnis entstünde bzw ob die erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Unternehmen verwertet werden würden oder nicht.
Nach Absolvierung der Ausbildung wurde ein Arbeitsverhältnis begründet. Nachdem dieses beendet wurde, klagte die Fluglinie den Ausbildungskostenrückersatz gemäß der Vereinbarung ein. Der Pilot wandte ein, dass § 2d AVRAG analog anwendbar und die Rückersatzverpflichtung nicht wirksam sei.
3. Ausführungen des OGH
Der OGH bestätigte folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichts:
Der § 2d AVRAG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Grund dafür ist die fehlende Bindung der Ausbildungsvereinbarung zum nachfolgenden Arbeitsverhältnis. Da Ausbildungskosten gem § 2d AVRAG als die „vom Arbeitgeber“ aufgewendeten Kosten definiert werden, bedarf es für die Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsvereinbarungen ist möglich, wenn die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Dienstvertrages vorsieht. Zwischen dieser Vereinbarung und dem späteren Arbeitsvertrag muss also eine solch enge Bindung vorliegen, die mit § 2d AVRAG vergleichbar ist. Dies verneinte der OGH in diesem Fall.
Der Pilot wandte darüber hinaus ein, dass die Kosten für die Ausbildung „weit überhöht“ waren. Geprüft wurde daher, ob die Ausbildungsvereinbarung gem § 879 ABGB sittenwidrig sei.
Gegen die guten Sitten verstößt die Vereinbarung, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden, zB wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (RS0016712). |
Dies verneinte der OGH mit der Begründung, dass kein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten vorliegt. Die Fluglinie verrechnete nur ihre tatsächlich aufgewendeten Kosten, während der Pilot von der Ausbildung massiv profitierte, indem ihm die Berufsqualifikation einen großen wirtschaftlichen Nutzen brachte. Ob dieselbe Ausbildung am Markt auch billiger zu erlangen ist, ist für den Anspruch auf Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht von Relevanz.
4. Fazit
Eine Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz ist auch ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis möglich.
Besteht kein ausreichender Bezug zwischen einem Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, kann ein Ausbildungskostenrückersatz daher ohne Rücksicht auf § 2d AVRAG vereinbart werden.
Um die Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung zu verhindern, muss darauf geachtet werden, dass die Interessen beider Vertragspartner gewahrt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn nur der Ersatz der tatsächlichen Kosten vereinbart wird.