In diesem Newsletter finden Sie einen kompakten Überblick über aktuelle Gesetzesnovellen sowie ausgewählte Rechtsprechung der vergangenen Monate. Im Fokus stehen Neuerungen und Entwicklungen im Arbeits‑, Zahlungsverkehrs‑ und Wirtschaftsrecht, die für die Praxis besondere Relevanz haben. Abgerundet wird der Newsletter durch Hinweise auf bevorstehende Seminare mit Sylvia Unger – inklusive Terminen und Veranstaltungsorten.


1. Arbeitsrecht

1.1 Worauf ist bei Mitarbeiterschutzklauseln im Dienstvertrag zu achten? (OLG Linz 12.11.2025, 12 Ra 50/25x)

Die Entscheidung des OLG Linz beschäftigt sich damit, ob auf Mitarbeiterschutzklauseln die Beschränkungen des § 36 AngG (Konkurrenzklausel) anwendbar sind. 

 

Sachverhalt

Ein Arbeitsverhältnis wurde beendet. Der Dienstvertrag des scheidenden Arbeitnehmer (AN) sah neben einer Konkurrenzklausel auch eine Kunden- und Mitarbeiterschutzklausel vor. Der Arbeitgeber (AG) klagte auf Zahlung von € 34.900,--, da der AN gegen diese Schutzklauseln verstoßen habe. Das Gericht I. Instanz wurde die Klage abgewiesen, da das Einkommen des beklagten AN unter der Einkommensgrenze des § 36 Abs 2 AngG (2026: € 4.620,-- brutto) lag. Die Mitarbeiterschutzklausel wurde also mit Konkurrenzklauseln gleichgesetzt und die §§ 36f AngG angewendet. 

 

Entscheidung des OLG Linz

Das OLG entschied, dass eine automatische Anwendung der § 36 f AngG auf Mitarbeiterschutzklauseln ausgeschlossen sei. Entscheidend sei, ob es zu einer erheblichen Beschränkung käme. § 36 AngG könne nur auf Mitarbeiterschutzklauseln angewendet werden, wenn eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit des AN gegeben sei.

Höchstgerichtliche Klarstellung fehlt noch, in letzter Instanz wird der OGH entscheiden – wir werden berichten!

 

Mitarbeiterschutzklauseln sind Konkurrenzklauseln nicht automatisch gleichgestellt: die Beschränkungen des §§ 36f AngG sind daher uU nicht auf sie anzuwenden!


1.2 Wie verhält es sich mit dem Kostenersatz bei Ausbildungsvereinbarungen ohne aufrechtes Dienstverhältnis? (OGH 18.12.2025, 9 ObA 36/25x)

Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen gemäß § 2d AVRAG sollen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer (AN), deren Ausbildung von ihrem Arbeitgeber (AG) finanziert wird, ihr Know-How auch möglichst lange im Betrieb dieses AG einbringen. Wird ein Ausbildungskostenrückersatz vereinbart und der AN verlässt den Betrieb, bevor die vereinbarte Bindungsdauer abgeschlossen ist, ist er verpflichtet, die Ausbildungskosten aliquot zurückzuzahlen. Damit eine Ausbildungskostenrückersatzklausel rechtswirksam ist, muss diese schriftlich und vor Beginn der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme vereinbart werden und die gesetzlichen geforderten Inhalte abdecken.

 

Sachverhalt

Die Klägerin (eine Fluglinie) traf mit dem Beklagten (angehender Pilot) vor Abschluss eines Dienstvertrages eine Vereinbarung über die Ausbildung zum Piloten. Diese Vereinbarung sah keine Verpflichtungen der Vertragspartner vor, ein späteres Arbeitsverhältnis anbieten oder eingehen zu müssen. Zur Rückzahlung dieser Kosten waren verschiedene Varianten vorgesehen, abhängig davon, ob ein späteres Arbeitsverhältnis entstünde oder ob die erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Unternehmen verwertet werden würden. 

 

Die Fluglinie finanzierte die Ausbildung. Nach ihrer Absolvierung wurde ein Arbeitsverhältnis begründet und schließlich wieder beendet. Die Fluglinie klagte den Ausbildungskostenrückersatz ein. Der Pilot wandte ein, dass § 2d AVRAG analog anwendbar und die Rückersatzverpflichtung nicht wirksam sei. 

 

Ausführungen des OGH

§ 2d AVRAG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Grund dafür ist die fehlende Bindung der Ausbildungsvereinbarung zum nachfolgenden Arbeitsverhältnis. Da Ausbildungskosten gem § 2d AVRAG als die „vom Arbeitgeber“ aufgewendeten Kosten definiert werden, bedarf es für die Anwendung dieser Bestimmung grundsätzlich eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsvereinbarungen ist möglich, wenn die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Dienstvertrages vorsieht. Zwischen dieser Vereinbarung und dem späteren Arbeitsvertrag muss also eine solch enge Bindung vorliegen. Dies verneinte der OGH in diesem Fall.

 

Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung ist auch ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis möglich. Besteht kein ausreichender Bezug zwischen einem Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis, kann ein Ausbildungskostenrückersatz auch ohne Rücksicht auf § 2d AVRAG vereinbart werden. 


1.3 Unverzüglichkeit bei fristloser Auflösung eines Vorstandsvertrags – wie spät ist zu spät? (OGH 16.10.2025, 6 Ob 124/25s)

Bei der Geltendmachung eines Entlassungsgrundes gilt der Unverzüglichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Arbeitgeber (AG) die Entlassung unverzüglich nach Kenntnis über einen Entlassungsgrund auszusprechen hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein AG, der die Entlassung nicht unverzüglich ausspricht, dem betroffenen Arbeitnehmer (AN) suggeriert, dass eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar wäre und auf die Geltendmachung der Entlassung verzichtet werde. Der AG hat jedoch eine angemessene Überlegungsfrist. Bei juristischen Personen (zB AG, GmbH) wird dazu aufgrund der hierarchischen Strukturen ein längerer Zeitraum gewährt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Vorstandsvorsitzende der beklagten Aktiengesellschaft (AG). Am 12.12.2023 erfuhr der Aufsichtsrat (AR) erstmals von Ungereimtheiten bei der Spesenabrechnung, weshalb unverzüglich ein Wirtschaftsprüfer beauftragt wurde, welcher am 14.12.2023 einen Zwischenbericht erstattete. Der Aufsichtsratsvorsitzende konfrontierte den Kläger damit und wies darauf hin, dass für eine Abberufung zwar noch keine ausreichende Grundlage vorläge, sich der AR dies jedoch noch genauer ansehen werde

 

In den folgenden Wochen fand eine Aufarbeitung des Verhältnisses der Vorstandsmitglieder untereinander statt. Im Zuge dieser erfuhr der AR am 08.01.2024, dass die übrigen Vorstandsmitglieder eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger als nicht mehr möglich erachteten. Am Folgetag, dem 09.01.2024, erhielt der AR vom Wirtschaftsprüfer erneute Informationen zu Verletzungen interner Kontrollmechanismen bei einer auf Veranlassung des Klägers bezahlten Rechnung. Am 10.1.2024 berief der AR den Kläger mittels Beschluss von seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender ab und löste den Vorstandsvertrag mit sofortiger Wirkung auf. Der Kläger begehrte daraufhin Zahlung mit der Begründung, die fristlose Auflösung des Vorstandsvertrags sei nicht unverzüglich erfolgt und daher unwirksam.

 

Ausführungen des OGH

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Auflösung des Vorstandsvertrages unverzüglich erfolgte, da die für die Entscheidung wesentlichen Fakten erst am 09.01.2024 vorlagen. Eine Suspendierung sei eine Möglichkeit, die Annahme eines Verzichts auf Ausübung der Entlassung zu verhindern. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung, wie in diesem Fall, unwirksam wäre.

 

  • Eine Entlassung muss ohne Verzug ausgesprochen werden, was der Fall ist, sobald alle für die Beurteilung des Entlassungsgrundes wesentlichen Fakten bekannt sind. 

  • Dem Arbeitgeber wird eine angemessene Überlegungsfrist gewährt, um sich über die Rechtslage zu informieren und zweifelhafte Sachverhaltselemente aufzuklären. Es ist auch anerkannt, dass bei juristischen Personen die Willensbildung aufgrund hierarchischer Strukturen umständlicher ist.

  • Eine Suspendierung ist eine Möglichkeit, die Annahme eines Verzichts auf Ausübung der Entlassung zu verhindern. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Entlassungsausspruch nach mehreren Wochen ohne Suspendierung unwirksam ist.


2. Zahlungsverkehrsrecht

2.1 Was bringt das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026?

Bis 20.11.2025 hätte die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt werden müssen. Durch ihre Vorgängerrichtlinie, die Verbraucherkreditrichtlinie 2008 (2008/48/EG) wurde in Österreich das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geschaffen. Am 21.04.2026 hat sich der Ministerrat mit Verspätung auf das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) geeinigt. Das bisher geltende VKrG wird aufgehoben und durch das neue VKrG 2026 ersetzt, anwendbar ab 20.11.2026.

Der endgültige Gesetzestext ist derzeit noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach der Kundmachung ist erfahrungsgemäß mit einem begrenzten Zeitraum zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu rechnen. Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, empfiehlt es sich, erste organisatorische Vorbereitungen zu prüfen. So können notwendige Anpassungen an Vertragsunterlagen und internen Abläufen zeitnah und effizient vorgenommen werden.

Durch die neuen Regelungen wird der Anwendungsbereich der erfassten Kredite maßgeblich erweitert. Einbezogen werden in Zukunft ua:

  • Klein- und Bagatellkredite über weniger als EUR 200,00 (es gibt jedoch bestimmte Erleichterungen wie zB eingeschränkte vorvertragliche Informationspflichten). Österreich hat sich gegen die Einführung einer Obergrenze entschieden, was nach der Richtlinie zulässig gewesen wäre.

  • „Buy Now Pay Later“-Kreditmodelle: Dabei handelt es sich um zins- und gebührenfreie Kredite, welche ausschließlich dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen dienen. 

 

Auch die Rahmenbedingungen  VOR Abschluss eines Kreditvertrages werden verschärft. Dies umfasst ua:

  • überarbeitete und erweiterte vorvertragliche Informationspflichten: Ua sind sämtliche Informationen den Verbrauchern unentgeltlich bereitzustellen.

  • Diskriminierungsverbot, wonach Verbraucher, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der EU haben, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden dürfen, wenn sie in der EU einen Kredit beantragen oder abschließen wollen. 

  • Werbung für Kreditverträge muss einen klaren und auffallenden Warnhinweis enthalten, dass eine Kreditaufnahme Geld kostet -> Beispiel für eine Formulierung: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld!“ 

  • Bei der Bonitätsprüfung wurde ein Kreditvergabeverbot eingeführt, wenn eine Kreditwürdigkeitsprüfung negativ ausfällt. Eine bloße Warnung, wie bisher, ist nicht mehr ausreichend.

 

Weitere ausgewählte Neuerungen sind:

  • Verbot der Koppelung von Kreditverträgen an andere Produkte (zB Versicherungen)

  • Nachsichtsverpflichtung für Kreditgeber bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers (zB Umschuldung des Kreditvertrages oder Änderungen der bestehenden Bedingungen)

  • Wird ein Konto für mehr als ein Monat erheblich überzogen, muss der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich über die Überschreitung informieren. Kommt eine Überschreitung des Kontos regelmäßig vor, ist der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher aktiv Beratungsdienstleistungen anzubieten und diesen kostenfrei an eine Schuldnerberatungsstelle zu verweisen. 

  • Die Regelung, dass der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für die verbleibende Laufzeit hat. Bei der Berechnung der Ermäßigung werden iSd Urteils des EuGH vom 11.09.2028, RS C-383/18 (Lexitor), alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.


2.2 Welche Änderungen ergeben sich durch das Verbraucher-rechts-Änderungsgesetz 2026?

Aufhebung des FernFinG und Integration in FAGG

Durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 werden Verträge über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, in den Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU aufgenommen. Die nationale Umsetzung dieser Änderungen hätte bis 19.12.2025 zu erfolgen müssen. Mit Verspätung findet sie nun durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz statt. Die neuen Regelungen werden in das Fern‑ und Auswärtsgeschäfte‑Gesetz (FAGG) integriert, dessen Anwendungsbereich somit um Finanzdienstleistungsverträge erweitert wird. Anwendung finden die neuen Regelungen auf Verträge, die ab dem 19.06.2026 geschlossen werden.

 

Der Ministerialentwurf des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 wurde am 12.02.2026 veröffentlicht. Dieser sieht ua die Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) und einen neuen Abschnitt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen im FAGG vor. Dadurch werden insbesondere

  • die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen adaptiert und 

  • eine neue Rücktrittsfunktion („Widerrufsbutton“) für sämtliche Fernabsatzverträge geschaffen. 

 

Weitere Änderungen

Darüber hinaus setzt das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel um:

  • Unternehmer sollen im Sinne eines nachhaltigeren Konsumverhaltens transparente und standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen. Dazu werden die vorvertraglichen Informationspflichten im FAGG und auch im KSchG erweitert. 

  • Künftig sollen Unternehmer bereits VOR Vertragsabschluss über Aspekte wie Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und umweltfreundliche Lieferoptionen informieren müssen.

  • Zusätzlich soll die Kennzeichnung für gewerbliche Haltbarkeitsgarantien sowie eine Mitteilung zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten harmonisiert und als neue Anlage zum FAGG normiert werden.


2.3 Rechtsprechung: Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren (OGH 3 Ob 77/25g, 4 Ob 74/25y und 8 Ob 78/25s)

Im Einklang mit der Aussage des EuGH in der RS Kiss (EuGH 03.10.2019, C-6212/17), dass Verbraucher in der Lage sein müssen, zu überprüfen, ob die verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen einander überschneiden, entwickelte der OGH in den letzten Jahren eine sehr strenge Judikaturlinie zu (Kredit-)Bearbeitungsentgelten. 

 

Mit der Entscheidung 3 Ob 77/25g wich der OGH nun von seiner bisherigen Rsp ab: Es ging um einen Hypothekarkreditvertrag, in dem zwei Entgelte vereinbart wurden: 

  • eine "Bearbeitungsgebühr" und 

  • in drei Einzelposten aufgeschlüsselte "Einmalkosten".

Obwohl die fragliche Klausel große Ähnlichkeiten mit anderen Klauseln hatte, über die der OGH bereits entschieden hatte und welche als intransparent galten, verneinte er die Intransparenz in diesem Fall. Er begründete dies mit einer deutlicheren Prägnanz dieser Vereinbarung, welche lediglich zwei, sprachlich eindeutig als voneinander getrennt wahrnehmbare Gebührenkategorien enthielt und bei denen klar war, in welche Leistungskategorie diese fallen. 

 

In nachfolgenden Entscheidungen zu ähnlichen Klauseln (zB 4 Ob 74/25y und 8 Ob 78/25s) entschied der OGH wieder gemäß seiner alten Rsp und bejahte eine Intransparenz. 

 

Obwohl noch keine einheitliche Judikaturlinie zu Bearbeitungsentgelten existiert, gibt die Entscheidung 3 Ob 77/25g Aufschluss darüber, wie einer etwaigen Intransparenz von Kreditbearbeitungsklauseln entgegengewirkt werden könnte:

  • prägnante Darstellung der Entgelte

  • wenige, voneinander getrennte Entgeltkategorien


3. Wirtschaftsrecht

3.1 Was bringt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025?

Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG) soll Steuer- und Abgabenbetrug weiter einschränken und besteht aus den drei eigenständigen Teilen: Steuern (BGBl. I 98/2025), Sozialabgaben (BGBl. I 107/2025) und Daten (BGBl. I 96/2025). Das BBKG gilt seit 01.01.2026. 

Wir wollen die für die Baubranche interessanten Aspekte kurz darstellen:

 

Haftungsregelungen bei Vergabe von Bauaufträgen

Nach der bisherigen Rechtslage haftete ein Bauunternehmen, das Bauaufträge an Subunternehmer weitergab, für die vom Subunternehmen zu leistenden Lohnabgaben iHv 5 % und für die Sozialversicherungsabgaben iHv 20 %des Werklohnes

sofern der Subunternehmer nicht in die HFU- Gesamtliste eingetragen war. 

 

HFU-Gesamtliste

In die von der Sozialversicherung geführte HFU (Haftungsfreistellende Unternehmen) -Gesamtliste können sich Bauunternehmen nur dann eintragen lassen, wenn sie bestimmte Verlässlichkeitskriterien erfüllen. Eine Eintragung des Subunternehmers hat zur Folge, dass der vergebende Unternehmer nicht für die Abgabenschuld des Subunternehmers haftet.

 

Erhöhtes Missbrauchspotential durch Arbeitskräfteüberlassung

In der Praxis kam es jedoch häufig vor, dass die Subunternehmer nur auf dem Papier als Bauunternehmen in Erscheinung traten, während sie in Wirklichkeit lediglich Personal zur Verfügung stellten und über keinerlei Baumaschinen oder Werkzeuge verfügten. Da die bl0ße Überlassung von Arbeitskräften ein größeres Missbrauchspotential birgt als die Erbringung von Bauleistungen durch ein Bauunternehmen mit eigenem Personal, wurden die Haftungsregeln verschärft. 

 

Neue Rechtslage 

Nun gilt, dass das auftragsvergebende Bauunternehmen für die vom Subunternehmer zu leistenden Lohnabgaben iHv 8 % (§ 82a Abs 1 und Abs 3 EStG) und für die Sozialversicherungsabgaben iHv 32 % (§ 67a Abs 1 und Abs 3 ASVG) des Werklohnes haftet, sofern der Subunternehmer nicht in die HFU-Gesamtliste eingetragen ist.

Auftragsvergebende Bauunternehmen haben darauf zu achten, ob der beauftragte Subunternehmer Bauleistungen erbringt oder lediglich Personal zur Verfügung stellt. Bei Bauleistungen bleibt die Haftung für die Abgaben des Subunternehmers auf insgesamt 25 % des Werklohns beschränkt (5 % für Lohn- und 20 % für Sozialversicherungsabgaben). Bei Arbeitskräfteüberlassung steigert sich die Haftung auf insgesamt 40 % des Werklohns (8 % Lohn- und 32 % Sozialversicherungsabgaben). Die Haftung entfällt für den vergebenden Unternehmer, wenn der Subunternehmer in die HFU-Gesamtliste eingetragen ist.


3.2 Judikatur

Fall 1: Ab wann verjährt die Pönale bei Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Konkurrenzverbot? (OGH 24.02.2026, 6 Ob 27/26b)

Der Kläger war Käufer von GmbH-Gesellschaftsanteilen, die ihm vom Beklagten und dessen Schwester abgetreten wurden. Im Abtretungsvertrag wurde auch ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot war eine Pönale von EUR 50.000 vereinbart. Der Beklagte blieb weiterhin Geschäftsführer der GmbH und seine Schwester stand weiterhin in einem Dienstverhältnis zur GmbH. 

Der Beklagte kündigte schließlich das Dienstverhältnis seiner Schwester, um deren Mitarbeit und Beteiligung an einem in der Gründungsphase befindlichen Konkurrenzunternehmen zu ermöglichen. Die Kläger (Käufer) argumentierten, dass der Beklagte (Verkäufer) dadurch gegen das Konkurrenzverbot verstoßen habe, weil einem Konkurrenzunternehmen einen Vorteil verschafft habe. Die Vorinstanzen und der OGH bestätigten den Kläger (Käufer). Unklar blieb bis zur Entscheidung des OGH jedoch, ob der Anspruch auf die Pönale bereits verjährt war. Der Kläger erfuhr nämlich bereits 2020 von der Kündigung, die die Schwester des Beklagten vom Konkurrenzverbot befreien sollte. 

Der OGH führte dazu aus, dass die einschlägige, 3-jährige Verjährungsfrist gem § 1498 ABGB beginnt, wenn der Geschädigte (Kläger) so viel Kenntnis vom Sachverhalt hat, dass eine Klage erfolgreich sein kann. Eine bloße Annahme reicht nicht aus, um die Verjährungsfrist auszulösen. Der OGH entschied im konkreten Fall zugunsten des Beklagten, da die Verjährungsfrist 2020 zu laufen begann. Daher war die Pönale bereits verjährt. 

 

Fall 2: Darf einem GmbH-Gesellschafter die Bucheinsicht verweigert werden? (OGH 24.02.2026, 6 Ob 206/25z)

Das Urteil betrifft das Einsichtsrecht von Gesellschaftern in die Unterlagen einer GmbH. Ein Gesellschafter verlangte vor einer Generalversammlung Einsicht in die Bücher der Gesellschaft, um sich auf die Abstimmung über den Jahresabschluss vorzubereiten. Diese Einsicht wurde ihm jedoch verweigert. Daraufhin klagte er auf Nichtigerklärung des Beschlusses über den Jahresabschluss. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. 

Der OGH stellte klar, dass Gesellschaftern grundsätzlich ein Recht auf Bucheinsicht zusteht, insbesondere im Vorfeld einer bevorstehenden Beschlussfassung. In dieser Situation bedarf es weder einer besonderen Begründung noch einer vorherigen Ankündigung des Einsichtsverlangens, da das Informationsinteresse offenkundig ist.

Im konkreten Fall hatte der Gesellschafter sein Einsichtsrecht rechtzeitig geltend gemacht, erhielt aber dennoch keinen Zugang zu den Unterlagen. Das Vorbringen der Gesellschaft, das Einsichtsverlangen sei zu kurzfristig erfolgt, ließ der OGH nicht gelten.

 

Fall 3: Ab wann ist die Unwirksamkeit eines Generalversammlungsbeschlusses rechtskräftig? (OGH 24.02.2026, 6 Ob 9/25d)

Das Urteil behandelt eine gesellschaftsrechtliche Streitigkeit innerhalb einer GmbH über die Verantwortlichkeit von Geschäftsführern und die Ersatzfähigkeit von Kosten eines eingeholten Gutachtens. Die klagende GmbH forderte von zwei Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als ihre Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen waren, Schadenersatz iHv rund EUR 46.000, bestehend insbesondere aus Gutachterkosten, Verzugszinsen und Prozesskosten.

Die klagende GmbH brachte vor, die Geschäftsführer hätten das Gutachten nicht in Auftrag geben dürfen und dieses zudem nicht ausreichend geprüft bzw beanstandet. Das Gutachten sei mangelhaft oder sogar wertlos gewesen, sodass die dafür aufgewendeten Kosten einen ersatzfähigen Schaden darstellten. Zudem wurde eingewendet, einer der Geschäftsführer sei zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits wirksam abberufen gewesen und daher gar nicht mehr vertretungsbefugt gewesen.

Dem hielten die Beklagten entgegen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin wirksam als Geschäftsführer tätig waren. Zwar habe es einen Generalversammlungsbeschluss über ihre Abberufung gegeben, dieser sei jedoch zunächst nicht umgesetzt worden und erst zu einem späteren Zeitpunkt für nichtig erklärt worden. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens bestand daher aus rechtlicher Sicht noch eine gültige Vertretungsbefugnis.

Der OGH folgte dieser Argumentation. Er stellte klar, dass Beschlüsse der Generalversammlung so lange wirksam bleiben, bis sie durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben werden. Daher galten die Geschäftsführer im Zeitpunkt der Gutachtensbeauftragung als vertretungsbefugt. Zudem qualifizierte der OGH das Gutachten nicht als wertlos, da es im Rahmen des erteilten Auftrags erstellt wurde und inhaltliche Bewertungsspielräume ausdrücklich offengelegt worden seien. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Geschäftsführer bestand daher nicht.


4. Seminare mit Frau Mag. Unger

4.1 Austrian Payment Academy/APAc – Grundkurse 2026 (hybrid)

Die APAc (Austrian Payment Academy) ist ein Ausbildungsangebot für alle, die im Zahlungsverkehr tätig sind oder einen umfassenden Einblick in die technologiegetriebene dynamische Payment Branche erhalten möchten. Sylvia Unger trägt das Modul IV „Legal & Compliance“ vor und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen des Zahlungsverkehrs. Nähere Informationen unter https://paymentacademy.at/angebot.


4.2 Präsenzseminar: „Zahlungsverkehr, Zahlungsdienste, Zahlungskonto“

Am 22. und 23.06.2026 findet ein zweitägiges Fachseminar zum Thema „Zahlungsverkehr - Neuerungen/aktuelle Entwicklungen sowie relevante zivilrechtliche Aspekte" des Finanzverlages statt. Sylvia Unger beleuchtet die zivilrechtlichen Aspekte des Zahlungsverkehrs. Nähere Informationen finden Sie hier: https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr/

Hinweis: Die Termine sind auch einzeln buchbar: https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr-1-tag/ und https://finanzverlag.at/termine/zahlungsverkehr-2-tag/


4.3 Präsenzseminar: „Arbeitsrecht für Führungskräfte“

Am 24.06.2026 findet im Hotel Sans Souci Wien das Präsenzseminar „Arbeitsrecht für Führungskräfte“, das für alle Branchen geeignet ist, statt. Nähere Informationen finden Sie hier: https://www.weka-akademie.at/arbeitsrecht-fur-fuhrungskrafte/


4.4 Spezialtag FiDA

Am 09.06.2026 organisiert der Konferenz- und Seminaranbieter imh in Wien einen Spezialtag zur Financial Data Access Verordnung der EU. Informiert wird ua über den aktuellen Umsetzungsstand, den Zeitplan der Umsetzungspflichten und Chancen und Risiken für Betroffene. Sylvia Unger wird als Vorsitzende diesen Spezialtag moderieren und durch den Tag begleiten. Nähere Informationen sowie den Link zur Anmeldung finden Sie hier