Anspruch auf Löschung einer Domain aufgrund einer Marke?

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Ein Löschungsanspruch einer Domain aus dem „allgemeinen“ markenrechtlichen Anspruch gem § 10 Abs 1 MSchG besteht nicht. Anders könnte es bei einer bekannten Marke beurteilt werden. Dafür muss ein entsprechender Unterlassungsanspruch in einem Gerichtsverfahren den Löschungsanspruch der Domain abdecken. Wird zB die graphische Benützung eines Zeichens (Marke) untersagt, umfasst dies nicht auch das Halten und die Benützung einer Domain (ohne deren graphische Gestaltung).

1. Hintergrund/Sachverhalt

Ein Betreiber eines Schneeparks und einer Schi- und Snowboardschule integrierte die bekannten Marken „ABSOLUT“ des bekannten Vodkaherstellers in seine eigene Marke und gestaltete diese optisch stark ähnlich. Er verwendete diese ua. auch auf seinen Websites, in seinen Domains, auf Facebook, auf Produkten und in seinem Schneepark.

Der Markeninhaber der bekannten Marken „ABSOLUT“ klagte auf Unterlassung der allgemeinen geschäftlichen Nutzung von „ABSOLUT“, auch in den Domains und auf der Facebook-Seite des Schneepark- und Schischulbetreibers.

2. Rechtlicher Hintergrund

Gem § 10 Abs 2 Markenschutzgesetz (MSchG) hat ein Markeninhaber einer bekannten Marke das Recht, Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten, ein gleiches oder ähnliches Zeichen wie die Marke im geschäftlichen Verkehr zu verwenden; und zwar unabhängig davon, ob die angebotenen Waren und Dienstleistungen gleich oder ähnlich sind. Voraussetzung ist, dass die Bekanntheit der Marke (nämlich ihre Unterscheidungskraft und Wertschätzung) unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Eine Marke ist bekannt, wenn ein bedeutender Teil des relevanten Publikums das Zeichen kennt. Maßgeblich ist jenes Publikum, an das sich die unter der betreffenden Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen richten.

3. Entscheidung des OGH (4 Ob 19/21d) und Anmerkung

3.1. Der OGH bejahte die Bekanntheit der Marken „ABSOLUT“ des Vodkaherstellers und die unlautere Benützung der Marken durch den Schneepark- und Schi- und Snowboardschulbetreiber. Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine geringere Ähnlichkeit, nämlich dass das maßgebliche Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Es überschneidet sich zT das relevante Publikum, da auch unter Schi- und Snowboardfahrern Personen sind, die zumindest gelegentlich harten Alkohol trinken.

Laut allen beteiligten Gerichten nutzte der Schneepark und Schi- und Snowboardschulbetreiber die hohe Bekanntheit der „ABSOLUT“-Marken – und damit deren Unterscheidungs- und Kennzeichenkraft – in unlauterer Weise aus.

3.2. Hingegen sprach der OGH aus, dass das Löschungsbegehren des Markeninhabers nicht berechtigt ist. In einer vorangegangenen Entscheidung (OGH 17 Ob 13/07x) hatte er bereits entschieden, dass ein allgemeiner Löschungsanspruch einer Domain aus dem allgemeinen markenrechtlichen Anspruch nach § 10 Abs 1 MSchG nicht besteht (gem § 10 Abs 1 MSchG hat der Markeninhaber einer „normalen“ (= nicht bekannten) Marke das Recht, Dritten die Benützung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen). Wird nämlich die Domain gelöscht, kann diese auch nicht mehr zu erlaubten Zwecken genutzt werden. Dabei wird auf den Inhalt der Website abgestellt, die unter der Domain online geht. In der Entscheidung OGH 17 Ob 13/07x ließ der OGH offen, ob ein Löschungsanspruch besteht, wenn eine bekannte Marke iSv § 10 Abs 2 MSchG betroffen ist.

Ein Löschungsanspruch muss jedenfalls durch einen gleich weit reichenden Unterlassungsanspruch gedeckt sein. Dies lag im vorliegenden zu entscheidenden Fall nicht vor: Das Berufungsgericht untersagte nur, die Zeichen in der graphischen Gestaltung zu benutzen. Die Unterlassung der schlichen Benutzung des Wortes „ABSOLUT“ für die Domain – also ohne die graphische Gestaltung – verneinte das Berufungsgericht. Dies wurde vom Markeninhaber nicht bekämpft. Das Verbot der Benutzung setzt damit eine solche graphische Gestaltung zwingend voraus. Weder das bloße Halten einer Domain noch ihre Benützung ist vom Verbot, „ABSOLUT“ in der graphischen Gestaltung zu verwenden, erfasst. Daraus folgt, dass mangels ausreichendem Unterlassungsanspruch kein markenrechtlicher Löschungsanspruch zu Domains und zur Facebookseite besteht.

3.3. Fazit und Anmerkung:

Der Schneepark- und Schi- und Snowboardschulbetreiber darf daher in seinen Domains und Facebookseite den Wortbestandteil „ABSOLUT“ verwenden.

Der OGH ließ abermals offen, ob ein Markeninhaber einer bekannter Marke iSd § 10 Abs 2 MSchG per se einen Löschungsanspruch einer Domain hat.