An einem Superädifikat kann keine Simultanhypothek begründet werden (OGH 29.01.2026, 5 Ob 151/25d)

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Liegenschaftsrecht , Zivilrecht

1. Einleitung

Der Antragsteller beantragte die Einverleibung eines Pfandrechts auf mehreren Liegenschaften und Superädifikaten, die im Eigentum seines Vertragspartners standen. Der Antrag wurde vom Bezirksgericht abgewiesen, da dieses der Meinung war, dass an Superädifikaten Simultanhypotheken nicht begründet werden können. Der Fall landete schließlich vom OGH.

2. Simultanpfandrecht und Superädifikat

Eine Hypothek ist ein Pfandrecht, dass zur Sicherung von Forderungen an Grundstücken begründet werden kann. Von einer Simultanhypothek spricht man, wenn zur Sicherung einer Forderung ein Pfandrecht nicht nur auf eine, sondern gleich auf mehrere Liegenschaften einverleibt wird. Jede Liegenschaft haftet dann solidarisch für die Forderung. 

 

Ein Superädifikat (Überbau) ist gemäß § 435 ABGB ein auf fremdem Grund stehendes Bauwerk, das mit der Absicht errichtet wird, nicht dauerhaft auf dem fremdem Grund zu bleiben (fehlende Belassungsabsicht). „Normale“ Bauwerke haben dagegen eine Belassungsabsicht und befinden sich idR im Eigentum des Grundstückseigentümers. Für Superädifikate bestehen keine eigenen Grundbuchseinlagen, sie werden als rechtlich selbständige Bauwerke angesehen und zu den beweglichen Sachen gezählt. 

3. Rechtliche Beurteilung des OGH 

Die Vorinstanzen orientierten sich bei der Auslegung der Frage, ob an Superädifikaten Simultanhypotheken begründet werden können, stets am Wortlaut des Gesetzes. § 15 Abs 1 GBG spricht nämlich davon, dass nur bücherliche Rechte Gegenstand einer Simultanhypothek sein können. Bücherliche Rechte setzen eine Eintragung in das Grundbuch voraus, daher der Name. Superädifikate werden aber nicht in das Grundbuch eingetragen. 

 

Der OGH entschied schließlich, weiterhin den Gesetzeswortlaut als maßgeblich anzusehen und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er begründete dies damit, dass der Gesetzgeber bei mehreren Gesetzesnovellen den öfters angeregten Vorschlag, Superädifikate ins Grundbuch eintragen zu lassen, nicht gefolgt ist. Eine Erweiterung des § 15 Abs 1 GBG auf Superädifikate wurde und wird vom Gesetzgeber nicht in Betracht gezogen, weshalb an ihnen keine Simultanhypotheken begründet werden können. 

 

4. Fazit 

Simultanhypotheken können nur an bücherlichen Rechten, also an im Grundbuch eingetragenen Rechten, einverleibt werden. Dazu zählen einerseits Grundbucheinlagen, aber auch Baurechtseinlagen und andere verbücherte Hypothekarforderungen. Baurechtseinlagen sind für Simultanhypotheken tauglich, da für sie eine eigene Grundbuchseinlage zu eröffnen ist.