Änderungen in der Gewerbeordnung

Erstellt von Mag Sylvia Unger |
Administrative Law , Verwaltungsrecht

Seit 04.11.2016 liegt der Ministerialentwurf zur Novelle der Gewerbeordnung vor. Ziel ist eine Modernisierung der Gewerbeordnung und eine Erleichterung im gewerblichen Betriebsanlagenrecht. Die Änderungen betreffen vor allem die teilreglementierten Gewerbe. 19 von 21 teilreglementierte Gewerbe sind künftig frei, die restlichen zwei werden reglementierte Gewerbe. Die bereits bestehenden reglementierten Gewerbe bleiben unverändert.

Die geplanten Neuerungen im Überblick:

1. Freigabe von Teilgewerben:

Von den 21 bestehenden teilreglementierten Gewerben werden künftig die folgenden 19 frei:
• Änderungsschneiderei,
• Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,
• Autoverglasung,
• Betonbohren und -schneiden,
• Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,
• Entkalken von Heißwasserbereitern,
• Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,
• Erzeugung von Speiseeis,
• Fahrradtechnik,
• Friedhofsgärtnerei,
• Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,
• Instandsetzen von Schuhen,
• Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),
• Nähmaschinentechnik,
• Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,
• Schleifen von Schneidewaren,
• Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,
• Wäschebügeln und
• Zusammenbau von Möbelbausätzen

Die restlichen zwei, Huf- und Klauenbeschlag und Erdbau, werden reglementierte Gewerbe. Huf- und Klauenbeschlag soll als eigenständiges reglementiertes Gewerbe aufgenommen werden, bei Erdbau besteht die Möglichkeit, das Gewerbe eines Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf den Erdbau in Anspruch zu nehmen.
 
Die 1. Teilgewerbeordnung, in der die Teilgewerbe geregelt werden, soll aufgehoben werden.

2. Erweiterung der Nebenrechte:
Schon bisher durften in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen Leistung auch in bestimmten Umfang Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden, soweit dadurch der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten blieben. Diese Befugnis wird als „Nebenrecht“ bezeichnet. Die durch die schwammige Formulierung entstandene Rechtsunsicherheit über den Umfang des Nebenrechts soll durch die Novelle klar gestellt werden:
Bei freien Gewerben darf die Ausübung von Nebenrechten künftig bis zu 30% an der gesamten Tätigkeit einnehmen, bei reglementierten Gewerben bis zu 15%.

3. Verkürzung der Regelverfahrensdauer im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:
Die Regelverfahrensdauer soll von von sechs auf vier Monate reduziert werden.

4. Reform des vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens:
Die Anwendungsquote im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren soll erhöht werden. Dazu sollen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren einfacher und nachvollziehbarer gestaltet werden. Die Behörde hat für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in Zukunft nur mehr zu prüfen, ob eine Voraussetzung für dieses vorliegt (zB ob die Betriebsfläche max 800 m2 und die Anschlussleistung max 300 kW erreicht). Kein Kriterium für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ist, ob bei der Anlage nachteilige Auswirkungen auf geschützte Interessen zu erwarten sind. Dies soll in Zukunft nur mehr im Verfahren selbst geprüft werden.

Die Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren soll von drei auf zwei Monate gesenkt werden.

5. Entbürokratisierung des Betriebsanlagenrechtes:
Im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren soll durchgängig ein One-Stop-Shop-Prinzip umgesetzt werden. Dh das Verfahren soll durch einen einzigen Bescheid entschieden werden. Damit sollen widersprüchliche Behördenauflagen vermieden und die Verfahrensdauer reduziert werden.

6. Gebührenbefreiung:
Es ist eine einheitliche Gebührenbefreiung vorgesehen. Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sollen nicht nur für Neugründer entfallen.