Abfindungsanspruch bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Erstellt von Mag. Bianca Holzer |
Corporate Law , Gesellschaftsrecht

Aufgriffsrechte und Abfindungsansprüche dürfen in Gesellschaftsverträgen nicht in den Fällen bzw der Art des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft differenzieren. Eine dem entgegenstehende Regelung in der Satzung (= im Gesellschaftsvertrag) ist unzulässig.

1. Hintergrund/Sachverhalt

Eine GmbH beantragte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, nach der zukünftig bei der Ausübung eines jeden Aufgriffsrechtes ein Abtretungspreis zu zahlen sein sollte, der sich mit 50% des zu ermittelnden Unternehmenswerts bestimmen würde. Als Fälle des Aufgriffsrechts waren ua die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, die Exekution auf den Geschäftsanteil sowie die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters vorgesehen.

Folge dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags wäre, dass für nicht von Aufgriffsrechten betroffene Fälle des Gesellschafterwechsels (ua die nicht zustimmungspflichtige Veräußerung eines Geschäftsanteils im Familienkreis) der für Aufgriffsrechte geltende Abtretungspreis nicht gelten würde, sondern – mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag – zwischen den Parteien des Abtretungsvertrags frei vereinbart werden könnte.

Die Vorinstanzen wiesen das Eintragungsbegehren ab.

2. Entscheidung des OGH (6 Ob 86/21x) und Schlussfolgerung

Der OGH entschied unter Bezug auf seine bereits ergangene Entscheidung zu 6 Ob 64/20k, dass für das Aufgriffsrecht und den Abfindungsanspruch die Art des Ausscheidens des Gesellschafters nicht relevant ist. Bereits in seinen Entscheidungen 6 Ob 64/20k und 6 Ob 251/20k sprach er aus, dass Fälle des Aufgriffsrechtes gleich zu behandeln sind. Hintergrund ist der Gläubigerschutz. Es ist irrelevant, ob der Gesellschafter freiwillig, wegen Tod, Exekution oder Insolvenz ausscheidet. Das Aufgriffsrecht und der Abfindungsanspruch ist in allen Fällen eines Gesellschafterwechsels gleich zu behandeln.

Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils des Gesellschafters muss daher für alle Arten des Ausscheidens des Gesellschafters gelten. Eine Abfindungsbeschränkung kann zB nicht nur für die Fälle der Exekution oder Insolvenz des Gesellschafters (im Gesellschaftsvertrag) vereinbart werden. Dadurch wird eine Schädigung oder Benachteiligung der Gläubiger vermieden.

Mit der inhaltlichen Frage, ob ein Abschlag vom Verkehrswert von 50% zulässig ist, beschäftigte sich der OGH nicht, da dies laut ihm nicht mehr entscheidungsrelevant war.

Fazit und Anmerkung: Es ist daher darauf zu achten, dass in Gesellschaftsverträgen Aufgriffsrechte und Abfindungsansprüche und damit im Zusammenhang stehende Beschränkungen für alle Fälle des Ausscheidens eines Gesellschafters gleich gelten. Es darf keine Unterscheidung getroffen werden zwischen einen freiwilligen (Abtretung des Geschäftsanteils) oder unfreiwilligen (zB Tod, Exekution, Insolvenz) Gesellschafterwechsel.