Sonder-Newsletter VIII - 3. COVID-19-Gesetz - Arbeits-, Sozial- und Einkommenssteuerrecht

Am 04.04.2020 wurden drei neue Gesetzespakete (3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz) kundgemacht, der Großteil ist am 05.04.2020 in Kraft getreten und zeitlich befristet.

Durch das 3. COVID-19-Gesetz werden arbeits-, sozialversicherungs- und einkommenssteuerrechtliche Regelungen geändert.

Es werden Bestimmungen des 1. und 2. COVID-Gesetz geändert oder ergänzt sowie neue geschaffen, wie zB

  • für drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, um einen reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten.
  • die Sonderbetreuungszeit auch für Arbeitnehmer ermöglicht, wenn mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-Stunden-Hausbetreuung wegfällt.
  • Unfälle im Home-Office gelten ebenfalls als Arbeitsunfälle iSd ASVG.
  • Möglichkeit der Gewährung steuerfreier Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer.

 

Nachstehend finden Sie die wesentlichen Aspekte der Gesetzesänderungen auf Basis der aktuell vorliegenden Informationen:


1. Zusätzliche finanzielle Mittel für die Corona-Kurzarbeit

   Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) (Art 7)

 

Durch das 3.Covid-19-Gesetz kann die Obergrenze von EUR 1 Mrd für das Jahr 2020 durch Verordnung flexibel angepasst werden.


2. Sonderbetreuungszeit für pflegende Angehörige

  Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (Art 8)

 

Im Sonder-Newletter II und Sonder-Newsletter III haben wir zur Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen bei Betreuungspflichten für

  • Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden,

berichtet. Die Sonderbetreuungszeit wird nun erneut erweitert.

 

2.1. Kann ein Arbeitnehmer für die Pflege eines nahen Angehörigen (zB Großmutter), der eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, eine Sonderbetreuungszeit nehmen?

Ja. Der Gesetzgeber hat auch auf Betreuungsengpässe reagiert. Sonderbetreuungszeit ist nun auch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen zulässig, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nicht mehr sichergestellt ist.

 

2.2. Gibt es noch weitere neue Möglichkeiten für eine Sonderbetreuungszeit?

Künftig kann auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden,

  • wenn Menschen mit Behinderung aufgrund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden („freiwillige Betreuung von zu Hause“);
  • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

 

Voraussetzung ist weiterhin, dass Arbeitnehmer in keinem versorgungskritischen Bereich tätig ist und keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung hat.

 

2.3. Bis kann die Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden?

Die Sonderbetreuungszeit kann bis 31.05.2020 vereinbart werden.

 

2.4. Wie lange hat der Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund?

Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers und dessen Abwicklung ist bis 30.06.2021 möglich.

ACHTUNG - Frist: Der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers ist binnen 6 Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur (nicht mehr bei der zuständigen Abgabebehörde) geltend zu machen.


Arbeitsverfassungsgesetz (Art 9)

 

Mit dem 2. COVID-19-Gesetzes wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebsräte), die im Zeitraum von 16.04.2020 bis 30.04.2020 endet, verlängert (siehe Pkt 3 in unserem Sonder-Newsletter III).

Der Zeitraum wird nun bis zum 31.10.2020 verlängert, da aufgrund der Krise die Vorbereitung entsprechender Wahlen für sämtliche Organe nicht gesichert ist. Es soll zu keiner vertretungslosen Zeit kommen:

  • Die Tätigkeitsdauer von Betriebsräten sowie Behindertenvertrauenspersonen, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 31.10.2020 endet, wird verlängert.
  • Die Verlängerung gilt bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs, das nach dem 31.10.2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist.
  • Dauert die Krisensituation über den 30.10.2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung den festgesetzten Endtermin zu verlängern, längstens bis zum 31.12.2020.

Ausländerbeschäftigungsgesetz (Art 10)

 

4.1. Dürfen drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende 9-monatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen werden?

Ja. Für die Dauer der COVID-19-Krise dürfen in Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden.

Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 30.06.2020 wieder außer Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so kann durch Verordnung das Außerkrafttreten jeweils 2 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verschoben werden.

 

4.2. Welchen Hintergrund hat diese Sonderregelung?

Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich. Es soll sicherstellt werden, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise Erntehelfer über die geltende 9-monatige maximale Beschäftigungsdauer hinaus beschäftigen dürfen, um die Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten.


Einkommensteuergesetzes 1988 (Art 11)

 

5.1. Sind die Unterstützungsleistungen des Bundes, der Bundesländer, gesetzlicher Interessensvertretungen und der Gemeinden für diese Krise steuerfrei?

Ja. Es wird klargestellt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19- Krisensituation ab dem 01.03.2020 steuerfrei sind:

  • Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden (zB Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit)
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gemäß Härtefallfondsgesetz
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds
  • Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden

 

5.2. Wie verhält es sich mit der Pendlerpauschale, wenn Arbeitnehmer nun Home-Office oder Kurzarbeit machen?

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, bleibt die Pendlerpauschale wie bisher trotz

weiterhin steuerfrei.

 

5.3. Sind bisher gewährte Zulagen steuerfrei?

Ja. Gemäß § 68 Abs 7 EStG werden Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind, steuerfrei behandelt.

Diese Regelung ist auch auf Zeiten einer Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise anwendbar. Damit ist sichergestellt, dass Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Falle einer Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt wird, weiterhin steuerfrei behandelt werden dürfen.

 

5.4. Kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Leistungen in der Krise steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gewähren?

Ja. Zulagen und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Eurosteuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Durch eine Änderung im Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wurde auch klargestellt, dass die Zulagen und Bonuszahlungen auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als Entgelt angesehen werden, dh es sind dafür auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

 

5.5. Gibt es für Ärzte, die ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben und in dieser Krise erneut als Ärzte tätig werden, eine steuerliche Erleichterungen?

Ja. Nach allgemeiner Regelung im EStG kann der Hälftesteuersatz auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden, wenn

  • der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 22.000,00 und
  • die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten EUR 730,00

im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Sonderregelung: Für Ärzte, die nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben, ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben und während der COVID-19-Krise erneut als Arzt tätig werden, steht ein Überschreiten dieser betraglichen Grenzen der Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht entgegen.


Allgemeine Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) (Art 45)

 

6.1. Gelten Unfälle im Home-Office auch als Arbeitsunfälle?

Ja. Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Home-Office) ereignen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zuhause ein eigenes Arbeitszimmer hat oder nicht.

Klargestellt wurde auch, dass der Aufenthaltsort der versicherten Person (Home-Office) als Arbeitsstätte iSd § 175 ASVG (Regelung zum Arbeitsunfall) gilt.

 

6.2. Warum war diese Regelung notwendig?

In den Sozialversicherungsgesetzen gab es bisher keine Sonderregelungen zum Unfallversicherungsschutzes bei Homeoffice.

Ein Arbeitsunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen. Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten. Nach der bisher geltenden Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfall herbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben. Der örtliche Zusammenhang ist demnach zu bejahen, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat. Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.

Aufgrund des derzeit „gezwungenen“ Home-Office sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur in der Praxis unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den Privaträumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen, auch wenn kein Arbeitszimmer vorhanden ist.  

 

6.3. Sind von dieser Sonderregelung auf Wegzeiten betroffen?

Ja. Dies stellen auch die Erläuterungen zum Initiativantrag (IA 402/A XXVII. GP, 45) klar.

Wegzeiten sind unfallversichert:

  • ein Unfall, der sich am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (zB Essen, WC-Besuch) befriedigt werden.
  • auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt.
  • ein Unfall auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden soll.

 

6.4. Wie lange gelten diese Sonderregelungen für das Home-Office?

Die Sonderregelung trat rückwirkend mit 11.03.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 wieder außer Kraft. Sie ist auf Unfälle anzuwenden, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind.

Grund ist, dass die Sonderregelungen nur für die derzeitige besondere Situation im Arbeitsleben und daher ausschließlich für jenen Zeitraum gelten sollen, in denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz aufrecht sind.

 

6.5. Gibt es Sonderregelungen für Risikogruppen?

Arbeitnehmer und Lehrlinge, die zu einer Risikogruppe gehören, haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, außer

  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen.

 

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Zum Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers siehe weiter unten.

Merke: Ist die Erbringung der Arbeitsleistung weder im Homeoffice noch am bisherigen Arbeitsplatz möglich, so hat der Betroffene Anspruchauf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Dies gilt allerdings nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischenInfrastruktur beschäftigt sind.

 

Zur kritischen Infrastruktur zählen jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen.

 

6.6. Wie lange muss der Arbeitnehmer oder Lehrling bezahlt freigestellt werden, wenn er zu einer Risikogruppe gehört und die oben genannten Bedingungen nicht möglich sind?

Die bezahlte Freistellung kann bis längstens 30.04.2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krise über den 30.04.2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

 

6.7. Wer informiert, dass ein Arbeitnehmer oder Lehrling zu einer Risikogruppe gehört?

Der Krankenversicherungsträger informiert den Arbeitnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe. Nach dieser Information hat der behandelnde Arzt dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

 

6.8. Wer definiert diese Risikogruppen?

Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

 

6.9. Hat der Arbeitgeber einen Ersatzanspruch für die bezahlte Freistellung?

Ja. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Betroffenen

  • geleisteten Entgelts,
  • der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag,
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag und
  • sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger.

 

ACHTUNG - Frist: Der Antrag auf Ersatz ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.