Allgemein: Werden für beabsichtigte Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
Privilegierte Änderungen: § 16 Abs 2 Z 2 WEG enthält einen Katalog von privilegierten Änderungen, die trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft nicht den Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers voraussetzen. Das Vorliegen der Verkehrsüblichkeit bzw eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers wird unwiderleglich vermutet.
Zu den privilegierten Änderungen gehört insbesondere die Errichtung von Beheizungsanlagen.
Aktuelle Entscheidung des OGH (5 Ob 100/24b):
Die Antragstellerin ließ in der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung die bestehende Gasetagenheizung samt Kombitherme entfernen und stattdessen am Flachdach des Hauses eine Wärmepumpe installieren.
Die Antragstellerin stellte den Antrag, die fehlende Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur „Umwidmung eines Kamins und der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft für die Errichtung einer Wärmepumpe“ (nachträglich) gerichtlich zu ersetzen.
Laut OGH fällt der Austausch einer bestehenden Gasetagenheizung durch eine Wärmepumpe nicht unter die privilegierten Änderungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG.
Privilegiert ist dem Wortlaut nach nur die „Errichtung“ von Beheizungsanlagen, also die Herstellung oder Neuschaffung einer im Wohnungseigentumsobjekt bisher nicht vorhandenen Anlage, nicht aber deren Umgestaltung insbesondere durch den Tausch des Heizungssystems.
Mangels Privilegierung erfordert das Änderungsvorhaben des Wohnungseigentümers somit den Nachweis der „Übung des Verkehrs“ oder des „wichtigen Interesses“. Dies ist der Wohnungseigentümerin im konkreten Fall nicht gelungen.