Sachbezug für E-Autos im Betrieb ab 2027

Erstellt von Mag. Sylvia Unger |
Arbeitsrecht

Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar, der als Sachbezug zu versteuern ist. Für rein elektrische vom Ar-beitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeuge galt bisher eine vollständige Be-freiung. Diese Begünstigung wird nun eingeschränkt: Ab 1. Jänner 2027 fällt auch für E-Dienstwagen ein Sachbezug an. Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig auf die Änderungen in der Lohnverrechnung einstellen.

 

1. Wie hoch ist der Sachbezug künftig?

Die Änderung wurde im neu gefassten § 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerte-Verordnung (VO) vorgenommen (BGBl. II Nr. 272/2026):

  • Für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (=Elektrofahrzeuge) ist ab 2027 ein Sachbezug von 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Der monatliche Höchstbetrag beträgt € 180. 

  • Ab 2028 steigt der Prozentsatz auf 0,625 %, wobei der monatliche Sachbezug mit € 300 begrenzt ist. 

  • Als Berechnungsgrundlage dienen die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe.

    Beispiel: Ein Arbeitgeber (AG) stellt seinem Arbeitnehmer (AN) einen E-PKW mit € 40.000 Anschaffungskosten zur Verfügung, der AN darf den PKW privat ohne Einschränkung nutzen. Ab 2027 beträgt der monatliche Sachbezug € 150, ab 2028 € 250. 

    Zum Vergleich: bei Verbrennern fallen abhängig vom CO2 Ausstoß Sachbezugswerte von 1,5 % bis 2 % an (§ 4 Abs 1 Z 1-2 Sachbezugswerte-VO). Die wesentlich niedrigeren Beträge für E-Fahrzeuge sollen den steuerlichen Anreiz für E-Dienstwägen aufrecht erhalten. 

 

2. Gibt es weiterhin Begünstigungen?

Wird das Firmenfahrzeug nur eingeschränkt privat genutzt und beträgt die nachweisliche private Fahrtstrecke im Jahresdurchschnitt höchstens 500 Kilometer monatlich, ist gemäß § 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO weiterhin nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen.

Die Neuregelung erfasst außerdem Fälle, in denen AN einen Teil ihres Bruttogehalts gegen die Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs eintauschen. Auch hier ist künftig der reduzierte Sachbezugswert zu berücksichtigen (§ 4 Abs 1 Z 3 lit a Sachbezugswerte-VO). Für sogenannte Poolfahrzeuge, die von mehreren AN abwechselnd genutzt werden, gelten ebenfalls besondere Berechnungsvorschriften (§ 4 Abs 6a Sachbezugswerte-VO).

 

3. Ab wann müssen Unternehmen die Änderung berücksichtigen?

Die neuen Bestimmungen sind erstmals auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden (§ 8 Abs 13 Sachbezugswerte-VO).

Wesentlich ist, dass es keine Rolle spielt, wann das Elektrofahrzeug angeschafft wurde. Somit sind auch bereits bestehende Dienstwagenüberlassungen betroffen, sofern die Fahrzeuge weiterhin privat genutzt werden dürfen.

 

4. Was ist für Arbeitgeber zu tun? 

Die vollständige Sachbezugsbefreiung für E-Dienstwagen gehört ab 2027 der Vergangenheit an. Zwar bleibt die Nutzung steuerlich begünstigt, Unternehmen müssen künftig aber Sachbezüge in der Lohnverrechnung berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher, bestehende Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen rechtzeitig zu überprüfen.

 

Zur Autorin:

Frau Mag. Sylvia Unger ist seit über 25 Jahren Rechtsanwältin und gründete 2011 ihre eigene Kanzlei „Unger Rechtsanwälte“.

Ihre Schwerpunkte liegen im Arbeits-, Gesellschafts-, Vertrags- und Zahlungsverkehrsrecht. Sie ist (Mit)Autorin mehrerer Fachbücher und hält Vorträge zu Arbeits-, Gesellschafts- und Zahlungsverkehrsrecht und berät Unternehmen aus verschiedensten Branchen.