Einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.2013, 2013/11/0116) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Über einen Geschäftsführer eines Thermenbetriebes wurden mehrere Geldstrafen verhängt, da mehrere Arbeitnehmer die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten hätten. Im Verwaltungsstrafverfahren brachte der Geschäftsführer vor, dass es sich bei der Mehrzahl der Arbeitnehmer um Abteilungsleiter und daher um leitende Angestellte gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG handle, die vom Schutzbereich des AZG nicht erfasst seien.
Der VwGH hielt im Erkenntnis fest, dass gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen wurden, vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen seien.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Ausnahmetatbestand erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer
- wesentliche Teilbereiche eines Betriebes in der Weise
- eigenverantwortlich leitet, dass er dadurch
- auf Bestand und Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nehmen könne, sodass er sich
- aufgrund seiner einflussreichen Position aus der gesamten Angestelltenschaft heraushebe.
„Eigenverantwortlich“ bedeute nicht, dass der betroffene Arbeitnehmer in diesem Bereich völlig weisungsfrei sei. Ein leitender Angestellter sei ebenso Weisungen seines Dienstgebers ausgesetzt. Bei der Eigenverantwortlichkeit sei entscheidend, dass dem leitenden Angestellten ein erheblich größerer Entscheidungsspielraum als anderen Angestellten eingeräumt sei.
Führungsaufgaben:
Maßgebliche Führungsaufgaben seien, wenn leitenden Angestellten Entscheidungen auf kaufmännischem oder technischem Gebiet obliegen. Eine Entscheidungsbefugnis über Aufnahme, Kündigung und Entlassung von anderen Arbeitnehmern sei demnach nicht erforderlich. Abgesehen davon spiele bei der Beurteilung auch eine Rolle, in welchem Umfang er bei der Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit gebunden sei und in welchem Umfang er diesbezüglich Kontrollen unterliege.
Im vorliegenden Fall habe es sich nach Ansicht des VwGH um leitende Angestellte gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG gehandelt, weil sie über ein eigenes Budget verfügt, die Diensteinteilung ihrer Mitarbeiter vorgenommen und über deren Einstellung entschieden hätten. Auch der Umstand, dass den Abteilungsleitern die Einteilung ihrer Arbeitsteilt selbst überlassen sei, sowie deren überdurchschnittlich hohes Gehalt, spreche für die Qualifikation als leitender Angestellte.