Möglichkeit einer Verbandsklage bei Verletzung der DSGVO?

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Commercial Law , Unternehmensrecht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) brachte eine Unterlassungsklage gegen einen Autovermieter ein, da zwei Klauseln in den AGB des Autovermieters gegen Art 25 Abs 2 DSGVO verstoßen würden. Der OGH richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung der Frage, ob eine Verbandsklage gemäß § 28 KSchG wegen Verstoß gegen die DSGVO möglich sei.

1. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht in §§ 28 ff KSchG die Möglichkeit von gesetzlich genannten Verbänden (zB Wirtschaftskammer, VKI, etc) vor, Unterlassungsansprüche gegen Unternehmer geltend zu machen, wenn deren AGB gesetz- oder sittenwidrig sind. Es bedarf dabei keiner konkreten Rechtsverletzung gegen einen Konsumenten. 

2. Im vorliegenden Sachverhalt brachte der VKI eine Unterlassungsklage gegen einen Autovermieter ein: Zwei Klauseln in den AGB des Autovermieters würden gegen Art 25 Abs 2 DSGVO verstoßen. Die Klage wurde unabhängig von einer konkreten Datenschutzverletzung und ohne Auftrag eines Betroffenen erhoben.

3. Laut OGH habe der Unionsgesetzgeber in Art 80 Abs 2 DSGVO augenscheinlich bewusst nur die Möglichkeit einer Verbandsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen, sofern nationale Regelungen dies vorsehen (= Öffnungsklausel). Die Möglichkeit einer Verbandsklage sei ausdrücklich von der Voraussetzung der Annahme einer konkreten Rechtsverletzung eines Betroffenen durch eine verordnungswidrige Datenverarbeitung abhängig.

Unklar ist laut OGH, ob die Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit für Verbände in dieser Öffnungsklausel abschließend geregelt ist oder ob nationale Rechtsvorschriften für Verbände auch die Möglichkeit einer Verbandsklage ohne konkrete Rechtsverletzung eines Betroffenen vorsehen dürfen.

4. Er stellte folgende Vorlageanfrage an den EuGH:

„Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insb in Art 80 Abs 1 und 2 sowie Art 84 Abs 1 DSGVO nationalen Regelungen entgegen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DSGVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des

Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?“ 

5. Wird die Frage bejaht, ist die Klage zurückzuweisen und das Verfahren für nichtig zu erklären, weil es an einer Klagebefugnis des VKI fehle. Wird die Frage verneint, kann der OGH in der Sache entscheiden.