Sonder-Newsletter VI - finanzielle Hilfe für Unternehmer

1. Mit dem 2. Covid-19-Gesetzespakte wurde ua das Härtefall-Fonds-Gesetz erlassen (siehe dazu im Detail unseren Sonder-Newsletter III „2. COVID-19-Gesetz, Pkt II.3), das erste finanzielle Hilfe für bestimmte Unternehmer regeln soll. Der Härtefall-Fonds ist vorerst mit EUR 1 Mrd dotiert.

 

2. Der Finanzminister hat bereits Richtlinien für die Abwicklung des Härtefallfonds erlassen. Diese wurden auf der Website der WKO veröffentlicht und finden Sie hier.

 

3. Wer kann einen Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds in Anspruch nehmen?

  • Ein-Personen-Unternehmen (EPU)
  • Kleinstunternehmer (mit maximal 9 Beschäftigten in Vollzeit)
  • neue Selbständige (zB Vortragende, Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten)
  • freie Dienstnehmer (EDV-Spezialisten, Nachhilfelehrer)
  • Freiberufler (zB im Gesundheitsbereich)

 

4. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

a) Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder selbständige Ausübung eines verkammerten oder nicht verkammerten freien Berufs.

b) Unternehmensgründung bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

c) Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

d) Wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19, dh:

  • nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder
  • von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres. Für Unternehmen die bei Antragstellung weniger als ein Jahr bestehen, ist die Planungsrechnung heranzuziehen.

e) Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben ca € 60.000,00 nicht übersteigen (max 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.

f) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG.

g) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von zumindest EUR 5.527,92 p.a. (Geringfügigkeitsgrenze).

h) Neben Einkünften aus Gewerbebetrieb und/oder aus selbstständiger Arbeit keine weiteren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 monatlich.

i) Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung.

j) Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen.

k) Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit. Die Inanspruchnahme staatlicher Garantien ist erlaubt.

l) Es besteht die Möglichkeit, in einen darüber hinaus eingerichteten Notfallfonds zu wechseln. Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird dort angerechnet. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich.

m) Gegen den Förderungswerber bzw. bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw. dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständige Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen. Die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt sein. 

 

5. NICHT förderungsfähig sind:

a) Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft (= Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur. Diese müssen den Antrag gemäß der Härtefallrichtlinien für die Land- und Forstwirtschaft über die AMA-Website stellen unter: AMA Service

b) Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.

c) Im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

d) Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

6. Die Förderung besteht aus einem finanziellen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Der Antrag kann ausschließlich online eingebracht werden unter: Antrag bei WKO

 

7. Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt die Auszahlungen in 2 Auszahlungsphasen:

  • Phase 1: Förderungswerber mit einem Steuerbescheid aus 2017 oder jünger mit einem Nettoeinkommen
    • von weniger als € 6.000,00 pa erhalten einen Zuschuss iHv € 500,00,
    • ab € 6.000,00 pa erhalten einen Zuschuss iHv € 1.000,00.
  • Phase 2: Die Details der Phase 2 werden noch gesondert festgelegt. Maximal sollen in dieser Phase weitere € 6.000,00 ausgezahlt werden. Wir behalten dies im Auge und werden Sie über Neuigkeiten informieren.

 

8. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Deckung bis 31.12.2020 möglich.


1. Der geplante Notfallfonds soll mit EUR 15 Mrd dotiert werden. Er soll jenen Unternehmen zur Verfügung stehen, die aufgrund behördlicher Maßnahmen (siehe dazu im Detail unseren Sonder-Newsletter II "1. CORVID-19-Gesetz", Pkt 2.1.1.) zur Schließung gezwungen sind (zB Gastronomie- oder Handelsbetriebe).

 

2. Damit sollen Unternehmern Kredite bis zu einer maximalen Höhe eines Quartalsumsatzes bei möglichst niedrigen Zinsen gewährt werden. Nach Ablauf eines Jahres sollen die tatsächlichen finanziellen Schäden im Unternehmen evaluiert werden und kann der Kredit zu einem Anteil von 75% in einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss umgewandelt werden.

 

3. Näher Informationen dazu sollen demnächst auf der Website der WKO veröffentlicht werden. Wir halten Sie über Neuigkeiten auf dem Laufenden.


1. Lokale Maßnahmen einzelner Bundesländer oder Städte

 

Auch einzelne Bundesländer haben Hilfsmaßnahmen vorgesehen:

 

1.1. Überbrückungshilfe des Landes Burgenland

Das Land Burgenland hat die Aktionsrichtline „Maßnahmen des Landes Burgenland zur Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung von burgenländischen Betrieben“ erlassen.

 

Aufgrund dieser Aktionsrichtlinie gewährt das Land Burgenland kleinen und mittelgroßen Betrieben unter den in der Aktionsrichtlinie genannten Voraussetzungen

  • Haftungsübernahmen für Betriebsmittelfinanzierungen und
  • Kleinkredite

 

Anträge können per E-Mail an office@wirtschaft-burgenland.at oder online unter www.wirtschaft-burgenland.at eingebracht werden. Das Antragsformular steht hier zum Download bereit.

 

1.2. Soforthilfe-Wirtschaftspaket der Stadt Graz

Die Stadt Graz bietet betroffenen Unternehmen zahlreiche finanzielle Erleichterungen an (zB Rückerstattung von Nutzungsentgelten für den öffentlichen Raum, Aussetzung von Standgebühren, Erlassung der Miete, etc).

 

Näher Informationen dazu finden Sie hier.

 

1.3. Förderung der Wirtschaftsagentur Wien:

Die Wirtschaftsagentur Wien fördert kleine und mittlere Unternehmen aus Wien beim Aufbau von Telearbeitsplätzen mit Zuschüssen von max € 10.000,00.

 

Nähere Informationen dazu und den Online Förderantrag finden Sie hier.


2. Steuerrechtliche Erleichterungen

 

Das Finanzministerium hat zahlreiche Maßnahmen zur steuerrechtlichen Entlastung für Unternehmer erlassen. Diese sind:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsvorauszahlungen für 2020 (bis auf Null
  • Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung)

Der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung kann bis 30.09.2020 verschoben werden oder die Entrichtung in Raten beantragt werden.

  • Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
  • Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 bis 31.08.2020
  • Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen

Für nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen werden bis 31.08.2020 automatisch keine Zinsen verhängt.

 

Der Antrag für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelungen steht hier zum Download bereit und kann per E-Mail an corona@bmf.gv.at übermittelt werden.


3. Maßnahmen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

 

Die SVS bietet ebenfalls Erleichterungen für Ihre Mitglieder an:

  • Ratenzahlung und Stundungen
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Aussetzen der Verzugszinsen bei Ratenvereinbarungen und Stundungen
  • Aussetzen von Mahnungen wegen offener Beitragsforderungen
  • Aussetzen von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren

 

Nähere Informationen zu den entsprechenden Anträgen finden Sie hier.


4. Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite

 

Durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von EUR 10 Mio angeboten.

  • Gefördert werden gewerbliche und industrielle KMU und Personen/Unternehmen, die einen verkammerten oder nicht verkammerten Beruf selbständig ausüben. 
  • Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen und Finanzierungen für die Stundung bestehender Kreditlinien.
  • Übernommen werden Garantien von bis zu 80% eines Kredites mit max 2,5 Millionen Euro für eine Garantielaufzeit von max 5 Jahren
  • Der Antrag muss über die finanzierende Bank bei der aws eingereicht werden.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.


5. Maßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

 

Von der ÖGK wurden folgende Maßnahmen gesetzt:

  • Automatische Stundung bei nur teilweisen oder nicht fristgerechten Beiträgen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bei Betrieben, die direkt vom Betretungsverbot betroffen sind. Die übrigen Betriebe können um Stundung formlos ansuchen.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an
  • Aussetzen von Anträgen auf Einleitung von Exekutionsverfahren und Insolvenzverfahren in den Monaten März, April und Mai 2020

 

Nähere Informationen finden Sie hier.