Datenschutzrechtliche Auswirkungen des „Brexit“

Erstellt von Mag. Peter Martin |
Business Law , Wirtschaftsrecht

Der „Brexit“ wurde am 01.01.2021 vollzogen. Für in der EU ansässige Unternehmer mit Bezug zum Vereinigten Königreich (UK) stellt sich die Frage, ob der Datenaustausch mit Unternehmen im Vereinigten Königreich weiterhin rechtmäßig ist.

1. Kurz vor dem Brexit einigten sich die EU und UK auf ein Handels- und Kooperationsübereinkommen. Dieses ist seit 01.01.2021 vorläufig in Kraft und erfordert noch die formelle Ratifizierung durch das Europäische Parlament und des EU-Rates, die jedoch bald folgen dürfte.

2. Durch den Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat iSd DSGVO. Dh dass Datentransfers ins Vereinigte Königreich einer Grundlage gemäß Kapitel V der DSGVO bedürfen.

3. Primär kommt als Rechtfertigungsgrund ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (Art 45 DSGVO) in Betracht. Durch diesen wird bestätigt, dass die Datenschutzbestimmungen in einem Drittland ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten gewährleisten. Dies ist aktuell für folgende Staaten der Fall: Andorra, Argentinien, Kanada, Färöer Inseln, Guernsey, Israel, Isle of Man, Japan, Jersey, Neuseeland, Schweiz, Uruguay

Der Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich ist in Arbeit. Daher wurde in das Handels- und Kooperationsübereinkommen eine Übergangregelung aufgenommen, wonach personenbezogene Daten auch ohne eine besondere Rechtfertigung übermittelt werden dürfen. Die Übergangsregelung endet am 30.04.2021, kann jedoch bis 30.06.2021 verlängert werden.

4. Sollte bis dahin kein Angemessenheitsbeschluss erlassen werden, müssen Datentransfers in das Vereinigte Königreich auf einen anderen Rechtfertigungsgrund gestützt werden.

FAZIT: Unternehmen, die auf einen Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich angewiesen sind, sollten die weitere Entwicklung verfolgen und vor Ablauf der Übergangsfrist alternative Rechtfertigungen vorsehen (zB Standardvertragsklauseln), falls der Angemessenheitsbeschluss nicht rechtzeitig erlassen wird.